Mehrwertsteuer: Worauf ist zu achten?

Thema: Finanzstrategie und Finanzmanagement

Verfasst von MoneyController am 11.11.2021

Im Bereich Finanzen und Steuern arbeitet die Europäische Kommission aktiv daran, die Regeln auf EU-Ebene zu ändern und möglicherweise zu verbessern. FONDS professionell hat einige der interessantesten neuen Entwicklungen im Bereich der Besteuerung, insbesondere bei der Mehrwertsteuer, zusammengefasst.

Wann sind Umsätze aus Vermittlung und Finanzberatung umsatzsteuerpflichtig?

Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie wird durch das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) umgesetzt. Und nur bestimmte Arten der Vermittlung von Finanzprodukten sind von der 19-prozentigen Mehrwertsteuer befreit. Insbesondere solche, bei denen der „Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat“. Daher können Beratungsleistungen, die nicht den Verkauf eines Produkts zum Ziel haben, nicht als „Vermittlung“ definiert werden; sie sind daher nicht von der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % befreit.

Bleiben wir noch einen Moment bei der Frage der Besteuerung von Vergütungen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO). Besteht die Tätigkeit der Vermittler nur in der Fondsvermittlung, erhalten sie neben einer steuerfreien Abschlussprovision noch eine Vertriebsfolgeprovision, die so genannte „Bestandsprovision“. Im Falle von Honorarberatern ist das Honorar, das sie direkt vom Kunden erhalten, steuerfrei. Wir erinnern jedoch daran, dass für den Fall, dass Vermittler oder Finanzberater eine laufende Betreuung anbieten, die nicht auf den Verkauf abzielt, auf die abgerechnete Gebühr 19% Umsatzsteuer anfällt.

Wie sieht es bei Versicherungen aus?

Ein ähnliches Prinzip gilt für Versicherungsvermittler: Die Vermittlung von Policen ist steuerfrei. Eine nicht auf den Verkauf ausgerichtete Beratung, die sich an Privatkunden richtet, ist jedoch untersagt. Eine nicht auf den Verkauf ausgerichtete Beratung, die sich an Geschäftskunden richtet, kann jedoch unter der Bedingung erfolgen, dass darauf eine Umsatzsteuer erhoben wird. Bei anderen Dienstleistungen (wie zum Beispiel, auch von FONDS professionell genannt, die Schadensbearbeitung) ist die Einordnung komplizierter. Wie kann man eine eindeutige Antwort erhalten? Wie Daniel Ziska, Vorstand der Berliner Steuerberatungsgesellschaft GPC Tax, rät, ist es am besten, beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen.

Ein abschließender Tipp des Magazins ist, Vermittlungsumsätze und Umsätze aus anderen Dienstleistungen strikt getrennt zu buchen, um keine Verwirrung hinsichtlich der Besteuerung zu kreieren.

MEISTGELESENE ARTIKEL VON HEUTE

MEISTGELESENE ARTIKEL DER WOCHE

24.11.2023 verfasst von MoneyController

Ein Portfolio, das auf die Aktienrallye zum Jahresende vorbereitet ist, ohne die Risiken zu vernachlässigen

Weiterlesen

MEISTGELESENE ARTIKEL DES MONATS

MEISTGELESENE ARTIKEL DES FINANZFORUMS

Klassifikation anschauen